1. Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne jeden Einfluss.
2. Für alle Bauleistungen gilt die Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden. Die am Tage der Angebotsabgabe gültige Fassung ist hierbei maßgebend.
3. Höhere Gewalt, unvorhergesehene, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.
4. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkoten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird in Rechnung gestellt.
5. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen, die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferung beträgt 6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen haftet er stets; jedoch nicht darüber hinaus. Um Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die an den Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.
6. Bei Instandsetzungs-, Reparatur-, Sanierungs- und Umbauarbeiten auftretende Mängel fallen nicht unter die Gewährleistung des Auftragnehmers, wenn sie auf Mängel am Bauwerk zurückzuführen sind, die vor und während der Ausführung der Arbeiten verdeckt waren.
7. Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen oder Lieferungen und - im Fall von Bauleistungen - bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit von Auftragnehmer verschuldet ist.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen zusätzlich zu berechnen. Für das Aufmaß gilt die DIN-Vorschrift, die in der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist. Auf den Abschnitt 3 letzter Satz der Bedingungen wird hingewiesen. Die Bedingungen können auf Wunsch eingesehen werden. Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit Leistung verlangt, so kann dies zur Berechnung zusätzlicher Lohnzuschläge führen.
8. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum Kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern, ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswerts bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird Geestland als Gerichtsstand vereinbart.
10. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel bezweckt haben.
Goody Bau GmbH & Co. KG
Gartenstraße 4, 27607 Geestland
persönlich haftende Gesellschafterin
Goody Verwaltungs GmbH
Gartenstraße 4, 27607 Geestland
Diese vertreten durch
Paul Grams
Geestland, im Juli 2022